Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolf Laukel Fuhr PartmbB

(Stand 01.01.2026)

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mandatsverhältnisse zwischen der Wolf Laukel Fuhr PartmbB (im Folgenden: Kanzlei) und ihren Mandanten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 2Die Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 3Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 2 Inhalt des Mandats

(1) 1Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten bestimmt. 2Es wird nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet, sondern allein die auf das Mandatsziel gerichtete Tätigkeit.

(2) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

(3) 1Der Auftrag wird an die Wolf Laukel Fuhr PartmbB erteilt. 2Diese ist befugt, die Betreuung des Mandates durch einen ihrer Partner oder qualifizierte Mitarbeiter bearbeiten zu lassen. 3Hierzu zählen angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte. 4Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig mit der Mandantschaft abgestimmt.

(4) 1Die Kanzlei ist nur zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen verpflichtet, wenn sie einen entsprechenden Auftrag erhalten und angenommen hat. 2Sie ist (unabhängig von Satz 1) bei pflichtgemäßem Ermessen dazu berechtigt, wenn dadurch die Mandatsinteressen gewahrt werden.

(5) 1Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2Bei Berührung ausländischen Rechts wird der Rechtsanwalt rechtzeitig darauf hinweisen. 3Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. 4Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(6) 1Die Kanzlei schuldet keine Finanzdienstleistungsberatung, insbesondere nicht in Bezug auf den wirtschaftlichen Sinn der gewünschten Tätigkeit gemessen an der gesamten Vermögens- und Versorgungssituation des Mandanten. 2Der Mandant versichert der Kanzlei, dass er sich nach reiflicher Überlegung zur Mandatserteilung entschlossen und hierbei das Pro und Kontra der Mandatserteilung sorgfältig abgewogen hat.

 

§ 3 Ersteinschätzung, Gebührenhinweis, Vergütung, Verrechnung

(1) ¹Die Kanzlei bietet die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung an. 2Dies dient der ersten Orientierung, insbesondere der Eingrenzung des Problems, der Klärung der Frage, ob eine weitere Tätigkeit sinnvoll ist und der Erörterung möglicher Kosten. 3Ein Rechtsanspruch auf diese Ersteinschätzung besteht nicht. 4Sie ersetzt keine umfassende, individuelle Rechtsberatung.

5Für eine darüberhinausgehende Erstberatung vor Erteilung einer Mandatierung mittels Vollmacht wird Gebühr zwischen 190,00 € und 250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. 6Die Erstberatung umfasst den Leistungsumfang der Ersteinschätzung und darüber eine erste, grobe Erörterung denkbarer rechtlicher Ansätze zur Lösung des Problems und eine Bewertung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten.

7 Für gewünschte Tätigkeiten, die über den Rahmen einer Erstberatung hinausgehen, können weitere Kosten (Geschäftsgebühr) gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen. 

(2) 1Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. 2Es wird in Erfüllung der Pflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren bei Abrechnung nach dem RVG nach dem Gegenstandswert richten, wenn nicht Pauschalgebühren (z.B. in strafrechtlichen, sozialrechtlichen Angelegenheiten) vorgesehen sind.

(3) 1Es wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bei einer außergerichtlichen sowie gerichtlichen Tätigkeit in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. 2In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. 3Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.

(4) Die Kanzlei ist grundsätzlich befugt, Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist, es sei denn, dass sich aus dieser Vereinbarung etwas anderes ergibt (Besonderer Teil).

 

§ 4 Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen

(1) 1Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers werden an die Kanzlei (Auftragnehmer)

zur Sicherung ihrer Honoraransprüche abgetreten. 2Die Kanzlei nimmt die Abtretung durch die Annahme des Mandates an.

(2) Sollte der Auftraggeber oder eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Kanzlei teilweise oder vollständig übernehmen, tritt die Kanzlei den Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Schlussabrechnung wieder an den Auftraggeber ab, soweit ihre Honoraransprüche erfüllt worden sind.

 

§ 5 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) 1Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf 1 Millionen Euro beschränkt (§ 52 BRAO i.V.m. § 59o Abs. 2 BRAO). 2Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

(2) 1Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall die gesetzliche Mindestsumme abdeckt. 2Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

(1) Informationspflicht

1Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form unverzüglich in Textform übermitteln. 2Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. 3Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.

(2) Prüfungspflicht

1Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. 2Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.

 

§ 7 Rechtsschutzversicherung

(1) 1Die Kanzlei ist nur verpflichtet, mit einer von dem Mandanten benannten Rechtsschutzversicherung Schriftwechsel zu führen, wenn sie hierzu ausdrücklich in Textform beauftragt wurde. 2Die bloße Benennung der Versicherung begründet keinen wirksamen Auftrag. 3Die Kanzlei ist jedoch berechtigt, den Schriftverkehr für den Mandanten zu führen, wenn dieser auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hinweist. 4Der Mandant befreit die Kanzlei ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Rechtsschutzversicherung

(2) 1Für die Durchführung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung wird grundsätzlich eine Geschäftsgebühr erhoben, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 2Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Aufwand und der Komplexität der Deckungsanfrage und bemisst sich im Rahmen einer 0,5- bis 1,5-fachen Geschäftsgebühr gemäß RVG. 3Die genaue Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach Aufwand und Komplexität der Deckungsanfrage festgelegt. 4Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Deckungsanfrage in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden und daher vom Auftraggeber selbst zu tragen ist. 5Für eine Erstanfrage mit anschließender Deckungszusage erheben wir keine Gebühr.

 

§ 8 Datenschutzhinweise

(1) 1Die Kanzlei verarbeitet die personenbezogenen Daten, welche ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses mitgeteilt werden (z.B. Name, Kontaktdaten, Informationen zum konkreten Mandat), soweit dies zur Erfüllung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO). 2Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist, z.B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.

(2) 1Darüber informiert die Kanzlei regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht per E-Mail und/oder Brief. 2Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse zum Marketing und der Pflege der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. 3Die Mandanten haben das Recht, der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck jederzeit durch eine formlose Mitteilung an die Wolf Laukel Fuhr PartmbB zu widersprechen.

(3) Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist:

Wolf Laukel Fuhr PartmbB

Parkstraße 9

35066 Frankenberg

Telefon: 06451 – 73710

E-Mail: kanzlei@wolf-laukel-fuhr.de

 

§ 9 Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel

(1) 1Änderungen und Ergänzungen dieses Mandatsvertrages bedürfen der Schriftform. 2Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) 1Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

§ 10 Schweigepflicht

Die Kanzlei ist gegenüber dem Mandanten zur strengen Verschwiegenheit (anwaltliche Schweigepflicht) verpflichtet.